Flüchtlings-Fonds Ukraine
Einfach Gutes tun

Infos zur Hilfe für Ukraine-Flüchtlinge 

Grundsätzliches

Es gilt das Asylbewerberleistungsgesetz. Dies bedeutet, dass ukrainische Flüchtlinge Unterkunft und Lebensunterhalt erhalten.

Beinhaltet darin sind

  • Mietaufwendungen
  • Lebensunterhalt
  • Krankenkasse
  • Sonst. Leistungen Teilhabe

Die Leistungen liegen unterhalb der Grundsicherung, hier kann geholfen werden

Voraussetzung: Meldung in einem Ankerzentrum (derzeit noch Regensburg – Überlegungen in der Ausländerbehörde in Neumarkt sind im Gange) 

Unterkünfte

Im Landratsamt gibt es eine Reihe von Wohnungen, Häusern und Gemeinschaftsunterkünfte, die dort verteilt werden (nach Meldung) 

Wie biete ich ein Zimmer oder eine Wohnung am besten an?

Das ist sowohl zentral als auch bei Hilfsorganisationen vor Ort möglich. Das Bayerische Innenministerium bietet die bayernweite Plattform ukraine-hilfe.bayern.de an, damit die Hilfe, die wirklich benötigt wird, auch dort ankommt, wo sie benötigt wird. Dort kann auch Wohnraum angeboten werden. Die Caritas empfiehlt außerdem die Plattform "Unterkunft Ukraine". 

Muss ich die Aufnahme von Flüchtlingen irgendwo melden?

Theoretisch ist keine Anmeldung nötig, denn als Besucher können sich ukrainische Staatsbürger 90 Tage lang ohne Registrierung in Deutschland aufhalten. Doch nur mit einer Registrierung erhalten die Geflüchteten auch die ihnen zustehenden Leistungen. Die Behörden bitten vor allem deshalb um eine Registrierung, damit ein Überblick über die Zahl der Geflüchteten möglich ist und Hilfe besser koordiniert werden kann.

Erhalte ich staatliche finanzielle Unterstützung?

Sofern Menschen aus der Ukraine in Privatwohnungen Unterkunft finden und dort Miete zahlen oder sich an den Nebenkosten beteiligen sollen, hilft ihnen dabei der Staat. Denn dann erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Asylbewerber, wenn sie sich über die Anker-Zentren registriert haben. Wichtig: Diese Leistungen sind subsidiär. Das bedeutet: Der Staat zahlt nur, wenn die Flüchtlinge dafür nicht aus ihrem Vermögen aufkommen können.

Wie sind die Geflüchteten versichert?

Die ukrainischen Geflüchteten sind krankenversichert wie Asylbewerber. Vom Staat nicht abgedeckt sind private Haftpflichtversicherungen. 

Was muss gesundheitlich beachtet werden?

Viele Ukrainer müssen für den Covid-19-Impfstatus "geimpft" eine erneute Impfung erhalten. Darauf weist etwa die Regierung von Oberbayern hin. Denn Menschen, die im Ausland mit Covid-19-Impfstoffen geimpft wurden, die nicht in der EU zugelassenen sind, benötigen hierzulande eine erneute Impfserie. Entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission kann die neue Impfserie vier Wochen nach der letzten Impfung begonnen werden. Eine wichtige Rolle spielt auch ein TBC-Test, denn diese Infektionskrankheit ist in Osteuropa weiter verbreitet als in Deutschland. Sollte ein TBC-Test noch nicht von der Registrierung, etwa beim Ankunftszentrum, vorliegen, kann dieser noch nachgeholt werden. 

Rechtslage Innenministerium Berlin

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.

Sie können, soweit Sie zu den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Beschlusses genannten Personengruppen gehören, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind:

Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten

Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben

Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind

Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels

rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Nach Art. 2 Nr. 3 können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.